§4 AVB-G für die Krankentagegeldversicherung der DKV
(2) Der Versicherer übernimmt für alle versicherbaren Personen, für die dem Versicherer eine ordnungsgemäß ausgefüllte Beitrittserklärung vorliegt, den Versicherungsschutz.
(3) Für Krankheiten, die bei Beginn des Versicherungsschutzes nicht mehr behandelt werden und auch nicht behandlungsbedürftig sind, besteht Versicherungsschutz.
(4) Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie Folgen von Unfällen, die bei Beginn des Versicherungsschutzes noch behandelt werden oder behandlungsbedürftig sind, fallen erst unter Versicherungsschutz, wenn für die Zukunft nach ärztlichem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht zu erwarten ist.
(5) Soweit ein erhöhtes Risiko vorliegt, kann der Versicherer einen aus medizinischen und statistischen Erfahrungen abgeleiteten Zuschlag erheben. Wird die Zahlung des Zuschlags abgelehnt, so gilt für die Krankheiten und deren Folgen oder Folgen von Unfällen, für die er gefordert wurde, Absatz 4 entsprechend.
(6) Leistungseinschränkungen und Risikozuschläge im Sinne der Absätze 4 und 5 entfallen für die Zukunft auf Antrag des Versicherten zum Beginn des Monats, der auf den Zugang des Antrages beim Versicherer folgt, wenn die betreffenden Krankheiten und deren Folgen oder Folgen von Unfällen bis zum Zugang des Antrags beim Versicherer weder behandelt worden sind noch behandlungsbedürftig waren und auch für die Zukunft nach ärztlichem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht zu erwarten ist.